26.01.12 - Trinkwasserverordnung 2011:
Neue Meldepflicht für Großanlagen zur Wassererwärmung
Trinkwasser
ist in Deutschland eines der am besten untersuchten Lebensmittel
überhaupt: Eine Schädigung der Gesundheit – vor allem durch
Krankheitserreger – soll damit ausgeschlossen werden. Dafür sorgen unter
anderem die Auflagen der Trinkwasserverordnung (TrinkwV).
In der novellierten Fassung der TrinkwV vom 1. November 2011 wurden die Auflagen zur Gewährleistung der einwandfreien Qualität noch weiter verschärft. Für Besitzer von Mietshäusern und Hausverwaltungen ergeben sich dadurch wichtige Änderungen.
Großanlagen zur Trinkwassererwärmung in gewerblichen Gebäuden müssen jetzt an das Gesundheitsamt gemeldet werden. Alle Anlagen, in denen es zu einer Wasservernebelung kommt, wie z. B. Duschen, müssen zudem in festen Abständen auf Legionellen hin untersucht werden.
Für Ein- und Zweifamilienhäuser gilt diese Regel nicht, außer …
- wenn diese vermietet sind
- und eine Anlage zur Wassererwärmung mit einem Volumen von > 400 l
- und/oder einem Volumen von > 3 l in jeder Rohrleitung zwischen dem Abgang des Trinkwassererwärmers und der Entnahmestelle haben.
Weitere Informationen, Meldeformulare sowie eine Liste der für die Wasseruntersuchung zugelassenen Labore in Bayern finden Sie auf folgenden Websites:
Landratsamt München
Bayerisches Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit
Weitere Infos vom Deutschen Verband des Gas- und Wasserfaches:
DVGW
Unterscheidung Klein- und Großanlagen:
Quelle: www.dvgw.de
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